Satzung des Deutschen Arnis Verbandes e. V.
vom 05.10.2002, in der Fassung vom 14.05.2022
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Deutscher Arnis Verband e. V.“ (DAV) und hat seinen Sitz in Ottendorf-Okrilla. Als erster Arnis-Verband wurde er am 12.10.1985 in der Sporthochschule Köln gegründet. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter der Nummer 130292 eingetragen.
§ 2 Zweck des Verbandes
- Der DAV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck des DAV ist die Förderung der von den Philippinen stammenden Kampfkunst Arnis, insbesondere durch die Betreuung der Verbandsmitglieder und dem Verband zugehörigen Sportler/innen in sportlicher, organisatorischer und geistiger Hinsicht.
- Der DAV ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Wohnsitz der/des 1. Vorsitzenden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle in Deutschland ansässigen und die Kampfkunst Arnis nach dem Prüfungsprogramm des Verbandes anbietenden juristischen Personen (insbesondere Vereine), Schulen oder Gruppen werden, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung nachweislich erfüllen.
- Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen (insbesondere Vereine), Schulen oder Gruppen werden, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllen. Ihnen dürfen jedoch keinerlei finanzielle oder materielle Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes zur Verfügung gestellt werden.
- Einzelpersonen können die Mitgliedschaft im DAV nicht erwerben. Einzelpersonen erlangen lediglich eine Zugehörigkeit zum DAV durch den Erhalt einer Jahresmarke des DAV über eine Mitgliedschaft bei den Mitgliedsorganisationen nach Punkt b. und c. des §5 dieser Satzung oder durch den Erwerb einer Jahresmarke des DAV über die Geschäftsstelle des Verbandes. Die aktuell gültige Jahresmarke im Arnis-Pass des DAV ist Nachweis für die Zugehörigkeit zum DAV und berechtigt für die Teilnahme am Sportverkehr.
§ 6 Aufnahme
- Die Aufnahme im Verband ist schriftlich zu beantragen. Ein entsprechendes Aufnahmeformular ist dem Vorstand des Verbandes einzureichen.
- Die Aufnahme erfolgt bei einwandfreiem Ruf bzw. Leumund.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich. Eine Wiederholung des Aufnahmeantrages ist nach Ablauf eines halben Jahres seit Zugang der Ablehnung zulässig.
- Die Mitgliedschaft läuft zunächst für das aktuelle Geschäftsjahr und wird, wenn keine triftigen Gründe dagegensprechen, jeweils nach Ablauf eines Jahres automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.
§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge
- Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr sowie den jeweiligen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch den Vorstand in einer Kostenordnung festgelegt.
- Der Jahresbeitrag eines Mitglieds muss bis spätestens zum 29. Februar für das laufende Geschäftsjahr eingezahlt werden. Während des laufenden Jahres eingetretene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 1. Oktober des laufenden Jahres beitreten, zahlen einen Restbeitrag. Näheres regelt die Kostenordnung. Während eines Jahres ausscheidende Mitglieder erhalten keine Erstattung des Jahresbeitrages.
- Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres haben die Mitglieder ihre Stärkemeldungen auf einheitlichen Vordrucken des DAV bei der Geschäftsstelle einzureichen. Stichtag ist der 1. Januar des Meldejahres.
§ 8 Austritt, Neuaufnahme, Ausschluss
- Ein Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muss schriftlich bis spätestens zum 30. November des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Später eingereichte Austrittserklärungen gelten erst zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.
- Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, Mitglieder auszuschließen, wenn durch ihr Verhalten das Ansehen des Verbandes gefährdet wird oder wenn die Gefahr einer Zersetzung des Verbandes besteht. Der Ausschluss kann auch in Fällen bewusster Missachtung von Beschlüssen satzungsmäßiger Gremien oder dieser Satzung erfolgen. Im Falle eines Ausschlusses erlöschen alle Rechte des Mitgliedes mit sofortiger Wirkung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aufgrund eines schriftlichen und begründeten Beschlusses des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Dieser ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Einspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliedschaft endet auch durch Auflösung eines Mitglieds.
§ 9 Mitgliederrechte
- Das Stimmrecht eines Mitglieds auf der Mitgliederversammlung ist durch den/die dem Verband gemeldete/n Dojo-Leiter/in auszuüben, der/die dem Mitglied, das er/sie vertritt, angehören muss, oder durch ein von diesem/dieser bevollmächtigten Stellvertreter, der dem Mitglied, das er vertritt, angehören muss. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitglieds auf ein anderes ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder genießen sämtliche Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.
§ 10 Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied muss der Geschäftsstelle die Mitgliedsdaten entsprechend des Aufnahmeformulars melden und den Verband zeitnah über Änderungen informieren.
- Jedes Mitglied muss der Geschäftsstelle eine/n Dojoleiter/in melden (entsprechend § 21 dieser Satzung).
- Alle Mitglieder haben den Jahresbeitrag zum Deutschen Arnis Verband gemäß Kostenordnung zu leisten und die jährliche Stärkemeldung an den Verband durch den/die Dojoleiter/in sicher zu stellen.
- Alle Mitglieder haben sich konfessioneller, rassistischer, weltanschaulicher oder parteipolitischer Betätigung innerhalb des Verbandes zu enthalten.
- Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, die Verbandssatzung und die darauf beruhenden Ordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten und die Zwecke des Verbandes zu fördern und zu unterstützen. Im Übrigen regeln sie innerhalb ihres Organisationsbereiches ihre Angelegenheiten selbstständig.
§ 11 Haftung
Die Haftung regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 31 BGB
§ 12 Ordnungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungen beschließen:
- Kostenordnung
- Prüfungsordnung
- Sportordnung
- Ehrenordnung
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Organe des Verbands
Die Verbandsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Technische Kommission
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Alle drei Jahre beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden müssen. Eine vorläufige Tagesordnung wird mit verschickt.
- Der Vorstand kann zwischenzeitlich außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, die die gleichen Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen haben, wenn dies im Interesse des Verbandes notwendig erscheint.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Dojo-Leiter/innen nach §21 der Satzung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Der Vorstand nimmt diese Anträge, soweit diese keine wesentlichen Beschlüsse betreffen (z.B. Satzungsänderung, Vorstandswahl), mit auf die Tagesordnung.
§ 15 Beschlussfassung
- Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig.
- Nur über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten kann beschlossen werden.
- Jedes Mitglied hat bei einer Anzahl von zugehörigen Sportlern/innen von
- 1 - 10 eine Stimme
- 11 - 30 zwei Stimmen
- mehr als 30 drei Stimmen.
- Die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fassen mit einfacher Mehrheit die Beschlüsse. Bei Satzungsänderung bedarf es drei Viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; bei Änderung des Satzungszwecks bedarf es drei Viertel Mehrheit aller Mitglieder.
- Für jeden Punkt der Tagesordnung kann nur einmal abgestimmt werden.
- Die Wahlen können jeweils nach vorheriger Einigung geheim oder offen durchgeführt werden. Sie erfolgen für jedes Amt gesondert.
- Bei Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Anstelle einer Präsenzsitzung kann eine Vorstandssitzung auch virtuell durchgeführt werden. Auch eine Kombination von Präsenzsitzung und virtueller Zuschaltung ist möglich. Der/Die Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter, entscheidet über die Art der Vorstandssitzung nach seinem/ihrem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Vorstandssitzungen finden in einem nur für Vorstandsmitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video/Skype oder Telefon statt. Die Vorstandsmitglieder erhalten hierfür spätestens zwei Tage vor der Vorstandssitzung die Zugangsdaten an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse (z.B. Link, Passwort). Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder kombinierten Vorstandssitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Vorstandssitzung.
§ 16 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder erhalten vom Vorstand einen mündlichen Geschäftsbericht.
- Bei Neuwahlen sind der Vorstand und die Kassenprüfer zu entlasten. Es ist ein/e Versammlungsleiter/in bis zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden zu wählen. Dann werden die weiteren Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer/innen gewählt.
- Die Versammlung wird nach der Tagesordnung durchgeführt.
- Ein Protokoll ist über die Versammlung anzufertigen, wobei die Beschlüsse wörtlich erfasst werden müssen. Dieses Protokoll muss vom/von der 1. Vorsitzenden, dem/der Versammlungsleiter/in und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
§ 17 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer/in
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Sportwart/in
- dem/der Schriftwart/in
- dem/der Materialwart/in.
- Zum Vorstand gewählt werden können volljährige natürliche Personen, die dem DAV zum Zeitpunkt der Wahl mittelbar über §5 Punkt b. oder c. oder unmittelbar über §5 d. der Satzung zugehörig sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende repräsentieren den Verband nach innen und außen nach § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird alle 3 Jahre von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt.
- Eine Zusammenlegung von Vorstandsfunktionen sollte nicht erfolgen. Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied nicht mehr als zwei Ämter gleichzeitig bekleiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der verbleibende Vorstand eine/n Stellvertreter/in berufen. Diese/r hat die gleichen Rechte und Pflichten wie sein/e Vorgänger/in.
- Das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann auf eigenen Wunsch, durch Ende der Zugehörigkeit zum Verband oder durch Tod erfolgen.
- Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Beigeordnete zu ihrer Entlastung heranzuziehen.
- Die Aufgaben des Vorstands sind ihrer Namensgebung entsprechend festgelegt. Sie können aber von Fall zu Fall ihrer Qualifikation entsprechend untereinander Aufgabenverschiebungen vornehmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit. Der Umfang der Vergütung/Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbandes. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 18 Technische Kommission
Die technische Kommission beschließt über die technische Entwicklung des Verbandes und das Prüfungsprogramm. Ihre Zusammensetzung ist in der Prüfungsordnung geregelt.
§ 19 Ehrenrat
Der Vorstand kann einen Ehrenrat einsetzen. Er besteht aus drei Personen, die mindestens 21 Jahre alt sind und dem Verband länger als 7 Jahre ohne Unterbrechung zugehörig sind.
Der Ehrenrat schlägt dem Vorstand Personen vor, die aufgrund ihrer besonderen Leistungen und Verdienste um den Verband und um die Verbreitung des Modern Arnis vom Verband in besonderer Weise geehrt werden sollen.
§ 20 Kassenprüfer/innen
- Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer/innen müssen dem DAV mittelbar über §5 Punkt b. oder c. oder unmittelbar über §5 d. der Satzung zugehörig sein und dürfen nicht dem Vorstand oder einem anderen Gremium des Verbandes angehören.
- Die Kassenprüfer/innen sind Beauftragte der Mitgliederschaft und haben sich über die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher, -belege und -bestände zu informieren. Eine Überprüfung hat grundsätzlich vor einer Mitgliederversammlung zu erfolgen, kann aber auch zwischenzeitlich zusätzlich und auf Eigeninitiative stattfinden.
§ 21 Dojo-Leiter/innen
- Der/die Dojo-Leiter/in stellt die verwaltungsmäßige Verbindung zwischen Mitglied und Verband her. Er/sie hat insbesondere die Pflicht
- das Mitglied und seine zugehörigen Sportler/innen über die betreffenden Verbandsinformationen zu unterrichten,
- Änderungen der persönlichen Daten oder der Mitgliedsdaten an die Geschäftsstelle zu melden
- die Jahresmeldungen fristgerecht bei der Geschäftsstelle einzureichen.
- Er/sie sollte Vorbild sein und dafür Sorge tragen, dass die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes seitens der Mitglieder eingehalten werden.
- Der/die Dojoleiter/in muss dem Verband zugehörig sein.
§ 22 Auflösung Auflösung, Aufhebung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Auflösung des Verbandes erfolgt nur über eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder/innen notwendig.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte bis zu drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, der Stiftung Deutsche Sporthilfe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.