Prüfungsordnung (Auszug)
Gültig ab 01.01.2017, mit Änderungen vom 01.04.2017, 01.07.2019 und 01.12.2022
1. Prüfungen
1.1 Allgemeines
1.1.1 Grundsätzlich können Prüfungstermine frei ausgewählt werden, je nach Notwendigkeit und Nachfrage, sowie unter Einhaltung dieser Prüfungsordnung.
1.1.2 Prüfungen sollten möglichst im Rahmen von Bundes- oder Regionallehrgängen durchgeführt werden. Außerhalb von Lehrgängen sollten sie nur dann angeboten werden, wenn kein Lehrgang in der notwendigen Zeit stattfindet oder dieser zu weit entfernt ist.
1.1.3 Prüfungen dürfen nicht auf Mitglieder eines Dojos/einer Gruppe beschränkt werden. Klaseprüfungen können allerdings von dem/der Prüfer/in bis zu einem bestimmten Grad beschränkt werden.
1.2 Koordination und Anmelden von Prüfungen (für Prüfer/innen)
1.2.1 Prüfungen für Klaseprüfungen
1.2.1.1 Für jede Region wird ein/e Prüfer/in als Koordinator/in der regional angebotenen Prüfungen eingesetzt. Die anderen Prüfer/innen sind verpflichtet, ihre Prüfungstermine vor Bekanntgabe mit ihm/ihr abzusprechen. Die regionale Zuständigkeit ergibt sich wie folgt:
Region | Name | zuständig für Prüfungen in PLZ |
---|---|---|
Nord | Klaus-Dieter Armerding | 2xxxx, 16xxx, 19xxx |
Mitte West | Datu Dieter Knüttel | 4xxxx, 5xxxx (außer 55xxx) |
Mitte | Andre Dawson | 3xxxx (außer 39xxx) |
Mitte Ost | Sven Barchfeld | 0xxxx, 10xxx bs 15xxx, 39xxx, 95xxx, 96xxx, 98xxx, 99xxx |
Rhein-Main | Bernd Vieth | 6xxxx, 55xxx, 97xxx |
Süd | Hans Karrer | 7xxxx, 8xxxx, 90xxx bis 94xxx |
Die Postleitzahlen beziehen sich auf den Ort, in welchem die Prüfung durchgeführt werden soll.
1.2.1.2 Nach Bestätigung des Termins durch den/die regionale/n Koordinator/in wird die Prüfung der Geschäftsstelle gemeldet. Diese Meldung muss mindestens sechs Wochen vor Prüfungstermin durch den/die Prüfer/in erfolgen. Der Termin wird dann auf der Homepage veröffentlicht.
So haben alle Vereine die Möglichkeit, diese Prüfungstermine wahrzunehmen. Dies gilt auch für Prüfungen, welche im Rahmen eines Lehrgangs angeboten werden.
Bei Meldung an die Geschäftsstelle wird eine Prüfungsnummer vergeben, welche der/die Prüfer/in auf dem Abrechnungszettel der Prüfung notiert. Diese Nummer wird auch auf der Homepage hinterlegt und erleichtert der Geschäftsstelle die Abrechnung der Prüfungen.
1.2.1.3 Wird eine Prüfung nicht koordiniert, erhält der/die Prüfer/in eine Verwarnung. Eine zweite nicht koordinierte Prüfung führt zur Verlust der Prüfer/innenlizenz. Über eine Reaktivierung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
1.2.2 Danprüfungen
Termine für Danprüfungen werden von dem/der Bundestrainer/in in Absprache mit dem Vorstand am Jahresende für das Folgejahr festgelegt. Ergeben sich im laufenden Jahr weitere Termine, so müssen diese mindestens zwei Monate zuvor bekanntgegeben werden.
1.2.3 Kinderprüfungen
Kinderprüfungen sind von diesen Regelungen ausgenommen.
1.3 Durchführung von Prüfungen (für Prüfer/innen)
1.3.1 Klaseprüfungen
Diese Prüfungen dürfen von jedem/jeder lizenzierten Prüfer/in entsprechend der Gültigkeit seiner/ihrer Lizenz durchgeführt werden.
Sind mehrere Prüfer/innen verfügbar, so ist anzustreben, dass ab der Prüfung zur 3. Klase die eigenen Schüler/innen nicht selbst geprüft werden, oder die Prüfung zu zweit abgenommen wird.
1.3.2 Danprüfungen
Danprüfungen werden von dem/der Bundestrainer/in als Vorsitzenden/r und mindestens
zwei weiteren Danprüfern/innen gemeinsam durchgeführt. Ist der/die Bundestrainer/in verhindert, so kann er/sie in Ausnahmefällen von einem Meister des DAV vertreten werden.
1.3.3 Kinderprüfungen
Die Prüfungen für Kindergrade können von jeder/m Trainer/in ab 1. Dan bis zur 2. Kinderklase geprüft werden. Die 1. Kinderklase darf nur von einem/einer Danprüfer/in oder Klaseprüfer/in abgenommen werden.
1.3.4 Allgemeines
Eine Prüfung ist auf maximal 20 Teilnehmer/innen beschränkt. Stehen zwei oder mehr Prüfer/innen zur Verfügung, so können bis zu 30 Teilnehmer/innen geprüft werden.
1.4 Teilnahme an Prüfungen (für Prüflinge)
1.4.1 Vor Antritt der Prüfung zur 1. Klase muß die Teilnahme an zwei Lehrgängen bei einem/einer Danprüfer/in nachgewiesen werden. Angerechnet werden hier nur Lehrgänge, die nach der Prüfung zur 2. Klase besucht wurden.
1.4.2 Vor Antritt der Prüfung zum Lakan Isa / Dayang Isa muß die Teilnahme an drei Danvor-bereitungslehrgängen nachgewiesen werden. Alternativ kann einer dieser Lehrgänge durch die Teilnahme an drei speziellen Dan-Trainingseinheiten bei Danprüfern/innen ersetzt werden.
1.4.3 Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung ist die jeweils gültige Jahresmarke des DAV sowie die in der Kleiderordnung festgelegte Trainingsbekleidung.
1.4.4 Für Klaseprüfungen ist eine vorherige Anmeldung mindestens eine Woche vor der Prüfung erforderlich. Die Anmeldung erfolgt bei dem/der Prüfer/in. Eine Zulassung zur Prüfung ohne Anmeldung liegt im Ermessen des/der jeweiligen Prüfers/in.
1.4.5 Für Danprüfungen ist eine vorherige Anmeldung mindestens zwei Wochen vor der Prüfung erforderlich. Die Anmeldungen erfolgt bei dem/der Bundestrainer/in. Eine Zulassung zur Prüfung ohne Anmeldung ist nicht möglich.
1.5 Trainingszeiten zwischen den Prüfungen
1.5.1 Richtzeiten
Die Zeiten zwischen den Klaseprüfungen orientieren sich am Trainings- und Leistungsstand des/der Schülers/Schülerin. Die Einschätzung der Prüfungsreife erfolgt durch den/die Trainer/in.
Für Danprüfungen gelten die folgenden Mindestzeiten:
- »1. Dan: 1 Jahr nach der Prüfung zur 1. Klase
- »2. Dan: 2 Jahre nach der Prüfung zum 1. Dan
- »3. Dan: 3 Jahre nach der Prüfung zum 2. Dan
- »4. Dan: 4 Jahre nach der Prüfung zum 3. Dan
- »5. Dan: 5 Jahre nach der Prüfung zum 4. Dan
Danprüfungen können in Ausnahmefällen auf Antrag an den Bundestrainer einmalig um maximal ein Jahr vorgezogen werden. Dazu ist eine vorherige Absprache des/der Trainers/in mit dem/der Bundestrainer/in notwendig. Der/die Bundestrainer/in entscheidet, ggf. nach einer kurzen technischen Überprüfung, über die Zulassung zur Prüfung.
Die Mindestzeiten können abhängig von den tatsächlich angebotenen Prüfungsterminen bis zur letzten Prüfungsmöglichkeit vor Erreichen der Zeit unterschritten werden. Über Ausnahmen entscheidet der/die Bundestrainer/in.
1.5.2 Quereinstieg
1.5.2.1 Erfahrene Sportler/innen (Danträger/innen oder vergleichbares Level) aus anderen Kampfkünsten können direkt zur 4. Klase geprüft werden. Dabei müssen die Inhalte der 5. und 4. Klase beherrscht werden. Sind die Techniken der 4. Klase nicht ausreichend, so kann anschließend auch eine Einstufung nur bis zur 5. Klase erfolgen. Die Zulassung zur gemeinsamen Prüfung liegt im Ermessen des/der jeweiligen Prüfers/in.
1.5.2.2 Sportler/innen aus anderen Stilen, die dem Modern Arnis des DAV ähnlich sind, können nach einer angemessenen Trainingszeit und der Einhaltung der formalen Bedingungen (s.o.) ihren Grad bis höchstens 1. Dan durch eine Einstandsprüfung bestätigen lassen.
1.5.3 Sonstiges
1.5.3.1 Werden Prüfungen bei einem Großmeister oder Meister der IMAFP abgelegt, so können diese Grade auf Antrag vom DAV anerkannt werden. Dazu kann eine technische Überprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung liegt bei dem/der Bundestrainer/in.
1.6 Abrechnung der Prüfungen
1.6.1 Die Höhe der Prüfungsgebühren ist in der Kostenordnung festgelegt.
1.6.2 Klaseprüfungen
Bis zur 4. Klase kann nur ein/e Prüfer/in nach der folgenden Tabelle abrechnen, ab der 3. Klase sind maximal zwei Prüfer/innen dazu berechtigt. Die Abrechnung erfolgt anteilig wie folgt:
Anteil Prüfer/in | Anteil DAV | |
---|---|---|
Bundestrainer | 8 Euro | Rest |
Danprüfer/in | 7 Euro | Rest |
Prüfer/in bis 2. Klase | 5 Euro | Rest |
1.6.3 Danprüfungen
Neben dem/der Bundestrainer/in bzw. dem/der Prüfungsvorsitzenden können maximal vier weitere Danprüfer/innen abrechnen. Alle weiteren Prüfer/innen sind als Beisitzer/innen nicht dazu berechtigt.
Anteil | |
---|---|
Bundestrainer oder Prüfungsvorsitzende/r | 15 Euro |
zwei weitere Danprüfer/innen je | 10 Euro |
DAV | Rest |
1.6.5 Quereinstieg
Erfolgt eine direkte Prüfung zur 4. Klase, so sind die Gebühren für 5. und 4. Klase zu entrichten. Bei einer Einstandsprüfung zu einem bestimmten Grad ist nur die Gebühr für diesen Grad zu entrichten.
1.6.6 Prüfungsformular
1.6.6.1 Nach der Prüfung wird das ausgefüllte Prüfungsformular an den Kassenwart oder die Geschäftsstelle gesendet (auch bei Kinderprüfungen; Eintragen der Prüfungsnummer nicht vergessen) und der Gebührenanteil des DAV auf das Verbandskonto überwiesen bzw. eingezahlt. Die Zusendung und Überweisung muß innerhalb von sechs Wochen nach der Prüfung erfolgen. Wird die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgerechnet, erfolgt eine Verwarnung an den/die Prüferin. Eine zweite nicht fristgerecht abgerechnete Prüfung führt zum Verlust der Prüfer/innenlizenz.
1.6.6.2 Eine Bezuschussung von Prüfungen durch den DAV ist nicht möglich. Finden Prüfungen im Rahmen eines Lehrgangs statt, so ist höchstens dieser Lehrgang zuschussfähig.
1.7 Prüfungen im Ausland durch DAV-Prüfer/innen
1.7.1 Werden im Ausland DAV-Urkunden verwendet, so wird die Prüfung entsprechend dieser Ordnung behandelt und abgerechnet.
1.7.2 Bei Verwendung eigener nationaler Urkunden erfolgt keine Abrechnung mit dem DAV.
2. Prüfer/innen-Lizenzen
2.1 Definition Vollprüfer/in
Die Funktion des/der Vollprüfer/in wird nicht per Lizenz legitimiert, sondern ergibt sich anhand der folgenden Aufstellung:
- »der/die Bundestrainer/in per Amt
- »die drei höchstgraduierten aktiven zugehörigen Sportler/innen (ausgenommen des/der Bundestrainers/in) mit gültiger Prüfer/innenlizenz
- »zwei vom Vorstand benannte Danprüfer/innen
Sind die drei höchstgraduierten zugehörigen Sportler/innen nicht eindeutig anhand der Graduierung ermittelbar, so ist zur Festlegung der Reihenfolge das Datum der letzten Graduierung ausschlaggebend.
Die Ernennung zum/zur Vollprüfer/in erfolgt außer beim Bundestrainer/in nicht automatisch. Lehnt ein/e Prüfer/in diese Funktion ab, so ist dies zu akzeptieren. Bei den drei höchstgraduierten kommt in dem Fall der/die zugehörige Sportler/in mit der nächst niedrigeren Graduierung in Frage. Finden sich innerhalb der Danprüfer/innen keine zwei Personen, welche die Funktion Vollprüfer/in wahrnehmen möchten, so können die Klaseprüfer/innen mit einbezogen werden.
Voraussetzung für die Ernennung zum Vollprüfer/in ist eine gültige Prüfer/innenlizenz. Die Ernennung erfolgt für eine Wahlperiode analog den Vorstandswahlen. Die Vollprüfer/innen werden jeweils innerhalb zwei Wochen nach den Vorstandswahlen ernannt.
Scheidet ein/e Vollprüfer/in während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand kommissarisch neu besetzen.
2.2 Danprüfer/innen
2.2.1 Lizenzvergabe
Danprüfer/innen werden bei Bedarf vom Vorstand vorgeschlagen. Die Entscheidung über die Lizenzvergabe wird durch die Technische Kommission getroffen.
2.2.2 Voraussetzungen für Neuvergabe
- »mindestens 4. Dan
- »mindestens drei Jahre Erfahrung als Klaseprüfer/in
- »vorherige Teilnahme an mindestens einer Danprüfung als Beisitzer
- »regelmäßige Funktion als Trainer/in
2.2.3 Gültigkeit und Verlängerung
Die Lizenz zum/zur Danprüfer/in ist zwei Jahre gültig. Sie wird nach dieser Zeit auf Antrag bei der Geschäftsstelle um zwei Jahre verlängert, wenn:
- »die Teilnahme an mindestens 32 Stunden lizenzverlängernder Lehrgänge innerhalb dieses Zeitraumes nachgewiesen wird, davon 8 Stunden durch spezielle Prüfer/innenfortbildung
- »aktiv Prüfungen abgenommen wurden (bezieht sich nur auf Klasegrade)
- »bei Änderung des Prüfungsprogramms die notwendigen Update-Lehrgänge besucht wurden.
Wurden im abgelaufenen Jahr keine Prüfungen abgenommen, so erfolgt die Verlängerung nur um ein Jahr.
2.2.4 Umfang der Lizenzen
- Danprüfer/innen dürfen für Prüfungen bis zum eigenen Grad eingesetzt werden.
2.3 Klaseprüfer/in
2.3.1 Lizenzvergabe
Die Lizenz zum/zur Klaseprüfer/in wird beim Vorstand beantragt. Die Entscheidung über die Lizenzvergabe wird durch die Technische Kommission getroffen.
2.3.2 Voraussetzungen für Neuvergabe
- »mindestens 3. Dan
- »vorherige Teilnahme an mindestens einer Prüfung bei einem/r Danprüfer/in als Beisitzer/in
- »regelmäßige Funktion als Trainer/in
2.3.3 Gültigkeit und Verlängerung
Die Lizenz zum/zur Prüfer/in bis 2. Klase ist zwei Jahre gültig. Sie wird nach dieser Zeit auf Antrag bei der Geschäftsstelle um zwei Jahre verlängert, wenn:
- »die Teilnahme an mindestens 32 Stunden lizenzverlängernder Lehrgänge innerhalb dieses Zeitraumes nachgewiesen wird, davon 8 Stunden durch spezielle Prüfer/innenfortbildung
- »aktiv Prüfungen abgenommen wurden
- »bei Änderung des Prüfungsprogramms die notwendigen Update-Lehrgänge besucht wurden.
Wurden im abgelaufenen Jahr keine Prüfungen abgenommen, so erfolgt die Verlängerung nur um ein Jahr.
2.3.4 Umfang der Lizenzen
- hat der/die Klaseprüfer/in einen Grad bis einschließlich 4. Dan, so darf er/sie Prüfungen bis einschließlich 2. Klase abnehmen.
- hat der/die Klaseprüfer/in den 5. Dan oder höher, so darf er/sie Prüfungen bis einschließlich 1. Klase abnehmen.
2.4 Weitere Lizenzen
Bei Bedarf kann der Vorstand Sonderlizenzen vergeben. Dies ist allerdings nur in Ausnahmefällen zugelassen und bedarf eines offiziellen Vorstandsbeschlusses, welcher durch die Technische Kommission bestätigt wird. Folgende Lizenzen sind dabei möglich:
2.4.1. Sonderlizenz
Diese Lizenz ist eingeschränkt auf eine bestimme Zielgruppe, z.B. im Behindertensport, etc. und/oder bis zu einem bestimmten Grad. Sie ist zeitlich beschränkt und kann nach Ablauf auf Antrag bei der Geschäftsstelle verlängert werden. Die entsprechende Festlegung erfolgt in jedem Fall individuell.
2.4.2. Auslandslizenz
Diese Lizenz berechtigt den/die Prüfer/in, für den DAV Prüfungen im Ausland abzunehmen. Sie kann bis zu einem bestimmten Grad beschränkt werden. Die entsprechende Festlegung und erfolgt in jedem Fall individuell.
Auslandslizenzen werden automatisch verlängert, wenn im Gültigkeitszeitraum Prüfungen abgenommen wurden.
2.5 Ungültigkeit
2.5.1 Jede Lizenz verliert ihre Gültigkeit vorübergehend, wenn es der/die Prüfer/in versäumt, den aktuellen Jahresbeitrag zu entrichten.
2.5.2 Bei Austritt aus dem DAV verliert jede Lizenz ihre Gültigkeit permanent.
2.5.3. Der Vorstand hat das Recht Lizenzen jederzeit zu widerrufen.