Deutscher Arnis Verband e.V.

Kostenordnung

Neufassung Juni 2010, mit Änderungen vom Juli 2013, Oktober 2016 und Dezember 2022

1. Beiträge und Gebühren

1.1 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag eines Mitglieds (Dojo) richtet sich nach der Anzahl zugehöriger Sportler/innen entsprechend der Jahresmeldung. Er beträgt 20,- Euro pro gemeldetem/r zugehörigen/r Sportler/in.

Der Jahresbeitrag für das folgende Jahr ist jeweils bis zum 31.12. des Vorjahres zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von drei Monaten oder mehr wird eine Verwaltungsgebühr von 10,- Euro erhoben.

Für Neumitglieder beträgt die einmalige Aufnahmegebühr 10,- Euro pro gemeldetem/r zugehörigen Sportler/in für die Bearbeitung und den Sportpass, zusätzlich zum Jahresbeitrag. Eine Stärkemeldung (Jahresmeldung für den Zeitpunkt des Beitritts) ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag einzureichen.

Für Beitritte nach dem 1. Oktober eines jeden Jahres beträgt der Rest-Jahresbeitrag 5,- Euro pro gemeldetem/r zugehörigen Sportler/in. Gleichzeitig muss der Jahresbeitrag für das Folgejahr überwiesen werden. Die Stärkemeldung ist in diesem Fall zum Aufnahmedatum vorzunehmen, danach erst wieder zum Ende des nächsten Jahres.

1.2 Prüfungsgebühr

Sie beträgt

  1. für die Schülergrade: bis zur 4. Klase: je 10,- Euro; ab 3. Klase: je 15,- Euro.
  2. für alle Lakan- / Dayang-Grade mit DAV-Urkunde sowie philippinischer Urkunde (und Gürtel bei Lakan/Dayang Isa): 80,- Euro 
  3. Kinderprüfungen sind gebührenfrei

1.3. Lehrgangsgebühr

1.3.1 Höhe der Gebühren

Für die Anerkennung als DAV-Lehrgang müssen folgende Teilnahmegebühren erhoben werden:

  1. offene zweitägige Lehrgänge: 
  • für dem DAV zugehörige Sportler/innen: 25,- bis 30,- Euro
  • für andere:  mindestens 5,- Euro mehr
  • Auch bei Teilnahme an nur einem Tag muss die volle Gebühr entrichtet werden.
  1. offene eintägige Lehrgänge:
  • für dem DAV zugehörige Sportler/innen: 15,- bis 20,- Euro
  • für andere:  mindestens 5,- Euro mehr.
  1. Dan-Lehrgänge: 
  • zweitägig 40,- Euro
  • eintägig 25,- Euro.
  1. kombinierte Lehrgänge (1 Tag offen, 1 Tag Dan): 
  • bei Teilnahme an nur einem Tag: analog b) bzw. c), 
  • bei Teilnahme an beiden Tagen: minus 5,- Euro.
  1. Kostengünstigere Abmachungen mit dem/der Lehrgangsleiter/in sind zulässig. Diese Lehrgänge sind dann nicht zuschussfähig.

Voraussetzung für die Punkte a) bis e) sind Lehrgangsdauern von mindestens vier Stunden pro Tag, inklusive jeweils einer Pause. Bei kürzeren Lehrgängen sind die Gebühren entsprechend (sinnvoll gerundet) anzupassen. Längere Dauern sind immer zulässig. Zeiten für Prüfungen, die evtl. im Anschluss an Lehrgänge stattfinden, sind nicht zu diesen Zeiten hinzuzurechnen.

Lehrgänge der Punkte a), b) und d), welche von Meistern oder Großmeistern des DAV durchgeführt werden, kosten jeweils 5,- Euro mehr.

Gebühren für Sommerlager, Trainerausbildungen, andere Sonderveranstaltungen und Lehrgänge im Auftrag des DAV werden individuell festgelegt.

1.3.2 Unterdeckung

Bei Unterdeckung kann eine Bezuschussung des Lehrgangs durch den DAV erfolgen. Zuschussfähig sind Lehrgänge, die in der Terminplanung des DAV rechtzeitig veröffentlicht werden und deren Gebühren dieser Kostenfestlegung entsprechen.

Dazu muss mit der Lehrgangsabrechnung eine vollständige Teilnahmeliste vorgelegt werden, die durch den/die Lehrgangsleiter/in gegengezeichnet ist. Für evtl. anfallende Hallenmiete kann maximal ein Betrag von 30,- Euro pro Lehrgangstag abgerechnet werden.

Eine Bezuschussung erfolgt maximal in Höhe der Spesen, und nur, wenn die Abrechnung gemäß den oben genannten Gebühren (1.3.1) erfolgt. Bei Dan-Lehrgängen kann auf Antrag auch ein Ausgleich der Honorarkosten erfolgen.

Voraussetzung für eine Bezuschussung ist, dass der Lehrgang mindestens sechs Wochen vorher bei der Geschäftsstelle bzw. dem/der 1. Vorsitzenden angekündigt und veröffentlicht wurde.

1.3.3 Überdeckung

Ab Kostendeckung werden die Überschüsse zwischen Lehrgangsleiter/in und Ausrichter/in im Verhältnis 75:25 geteilt. Assistenztrainer/innen werden vom/ von der Lehrgangsleiter/in ausgezahlt.

 

2. Kosten und Honorare

2.1 Anspruchsgrundlage

Die unter 2.2 aufgeführten Personen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre satzungs- und auftragsgemäße Tätigkeit für den DAV erwachsenden Aufwendungen. Bei ihrer kostenverursachenden Tätigkeit handeln

  1. die Mitglieder des Vorstands nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen,
  2. die Mitglieder der Technischen Kommission sowie alle anderen Funktionsträger/innen und vom Vorstand kooptierten bzw. beauftragten Personen nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes.

 

2.2 Anspruchsberechtigte Personen

  • »Mitglieder des Vorstands
  • »Prüfer/innen und Mitglieder der Technischen Kommission
  • »Kassenprüfer/innen
  • »Lehrgangsleiter/innen
  • »Referenten/innen
  • »vom Vorstand kooptierte bzw. beauftragte Personen

2.3 Kostenarten

2.3.1 Fahrtkosten

Grundsätzlich sind die Kosten der Reise zu minimieren. Dabei sind Tagegelder und Übernachtungskosten mit zu berücksichtigen.

Vergleichsmaßstab für Kosten und Zeitaufwand ist die Fahrt 2. Klasse Deutsche Bahn einschließlich Platzreservierung, Schlaf- oder Liegewagen, sowie An- und Abreise zum Bahnhof.

Ist die An- und Abreise mit der kostengünstigsten Variante aus zeitlichen Gründen, wegen des mitzuführenden Gepäcks oder aus anderen Gründen (Witterung etc.) nicht zumutbar, so kann im Ausnahmefall der PKW oder ein anderes öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden.

Bei Benutzung eines PKW ist anzustreben, durch Mitnahme weiterer anspruchsberechtigter Personen die Gesamtkosten im Verhältnis zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu mindern.

Wird eine anspruchsberechtigte Person im Fahrzeug eines Nichtanspruchsberechtigten mitgenommen, werden die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch die Kosten eines sonst benutzbaren öffentlichen Verkehrsmittels für eine Person erstattet.

Bei Nutzung eines PKW können die Fahrtkosten mit 0,30 Euro/km abgerechnet werden. Dies gilt auch für die An- und Abreise bei Lehrgängen mit kostendeckenden Einnahmen.

2.3.2 Tagegelder bei DAV-Abrechnungen

Die Berechnung des Tagegeldes erfolgt ab 0.00 Uhr bzw. bis 24.00 Uhr. Staffelung der Abwesenheitszeiten:

  • »Veranstaltungen am eigenen Wohnort oder 
Abwesenheit von nicht mehr als 7 Stunden: 21,- Euro
  • »Abwesenheit von mehr als 7 bis 10 Stunden: 26,- Euro
  • »Abwesenheit von mehr als 10 bis 12 Stunden: 31,- Euro
  • »Abwesenheit von mehr als 12 Stunden: 36,- Euro

2.3.3 Honorare

Eine Entschädigung erhalten Lehrgangsleiter/innen und Referenten/innen neben der Fahrtkostenerstattung sowie dem Tage- und Übernachtungsgeld für ihre Tätigkeit, und zwar

  1. Lehrkräfte des DAV nach besonderer Vereinbarung und Genehmigung des/der 1.     Vorsitzenden oder des/der 2. Vorsitzenden
  2. Je Lehrgangstag (4 Stunden):
  • »der/die Bundestrainer/in mindestens 250,- Euro,

  • »Großmeister und Meister des DAV mindestens 200,- Euro, 

  • »Lehrgangsleiter/innen mit Danprüfer/innenlizenz oder gültiger Trainer/innenlizenz (entweder DAV-Lizenz oder allgemeine Übungsleiterlizenz des DOSB) mindestens 160,- Euro,
  • »
andere Lehrgangsleiter/innen mindestens 120,- Euro.

2.3.3.3 Die Honorarkosten für den/die Bundestrainer/in bei Sitzungen der Technischen Kommission trägt der DAV.

Für maximal zwei Einführungslehrgänge in zuvor nicht betreuten Gebieten kann ein/e zweiter Trainer/in nach dieser Kostenordnung abrechnen. 

2.3.3.5 Honorarzahlung bei Sommerlagern und Trainerlehrgängen: 

a) der Gebührenanteil für Lehrgangskosten wird entsprechend der Anzahl der Unterrichtseinheiten anteilig zwischen allen Trainern/innen gleichermaßen aufgeteilt. Die Einheiten des/der Bundestrainers/in gehen dabei mit einem Faktor von 1,5 in die Berechnung ein.

b) Co-Trainer/innen mit einer maximalen Anzahl von 3 Unterrichtseinheiten erhalten pro Einheit 30,- Euro.

c) Fallen weitere Kosten an, die durch Einladung verbandsfremder Lehrer/innen bedingt sind (Honorar, Unterkunft, Reisekosten), so werden diese Kosten vor der Berechnung abgezogen.

2.3.3.6 Der DAV kann Lehrgänge in Auftrag geben, bei denen der/die Lehrgangsleiter/in den Satz aus 2.3.3.2 als festes Honorar vom DAV erhält. Zuzüglich kann dieselbe Stundenanzahl wie angeboten als Vorbereitungszeit nach demselben Satz abgerechnet werden. Die Einnahmen dieser Lehrgänge erhält der DAV.

2.3.4 Prüfer/innen-Entschädigung

Je Teilnehmer/in wird eine Entschädigung aus der Prüfungsgebühr bewilligt. Die Höhe der Entschädigung ist in der Prüfungsordnung geregelt.

2.3.5 Übernachtungsgelder

Bei notwendigen Übernachtungen ist grundsätzlich die preiswerteste Art der Unterkunft zu wählen. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten für Übernachtung und mögliche Parkgebühren.

2.3.6 Aufwandsentschädigung

Mitglieder des Vorstandes erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,- Euro, mit der Kosten z.B. für Büromaterial, Telefon-, Fax-, Porto- und Fahrtkosten ohne Einzelnachweis ausgeglichen werden. 

Überschreiten die tatsächlichen Kosten die Pauschale, so kann per Einzelnachweis nach Absprache mit dem/der 1. Vorsitzenden bzw. dem/der 2. Vorsitzenden Kostenausgleich beantragt werden. Aufwendungen für Rundschreiben werden separat nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet.

2.4 Abrechnung der Lehrgänge und Reisekosten

Eine Abrechnung von Lehrgängen ist nur dann notwendig, wenn damit wegen Unterdeckung eine Bezuschussung beantragt werden soll. Für DAV-Reisen ist immer eine Abrechnung anzufertigen. Abrechnungen sind spätestens innerhalb von 6 Wochen dem Kassenwart durch Einsenden des Formulars „Abrechnung für Lehrgänge / Reisekosten“ (Anlage 1) vorzulegen, da sonst ein Anspruch entfällt.

2.5 Sonderregelung Sommerlager

Mitglieder der Technischen Kommission und des Vorstandes können jeweils die Fahrtkosten abrechnen, wenn eine Sitzung auf dem Sommerlager stattfindet. Bei Mitgliedschaft in beiden Gremien können die Fahrtkosten nur einmal abgerechnet werden. Die Übernachtungen können nur abgerechnet werden, sofern diese nicht gestellt wurden oder am Sommerlager teilgenommen wurde.

3. Zuschuß Fortbildung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die insgesamt pro Jahr ausgezahlte Förderung darf 10% der Jahreseinnahmen durch Mitgliedsbeiträge nicht übersteigen.

3.1.2 Zuschussfähige Kosten sind nachgewiesene Reisekosten ohne Tagegelder und /oder Lehrgangsgebühren. 

3.2 Technische Fortbildung

3.2.1  Das Vorschlagsrecht über Art der Fortbildungsmaßnahme und den/die Empfänger/innen liegt bei dem/der  Bundestrainer/in. Anschließend entscheidet der Vorstand über die Durchführung der Maßnahme und die Höhe des Zuschusses.

3.2.2  Empfangsberechtigt sind die Mitglieder der technischen Kommission, Prüfer/innen, Lizenztrainer/innen, Dojoleiter/innen sowie Meister des DAV.

3.2.3  Eine Bezuschussung kann nur genehmigt werden, wenn die Person nicht innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einen Zuschuss zur Fortbildung erhalten hat. Ausnahmen können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes genehmigt werden.

 

3.3 Sonstige Fortbildung und Repräsentanz des DAV

3.3.1  Das Vorschlagsrecht über Art der Fortbildungsmaßnahme und den/die Empfänger/innen liegt beim 1. Vorsitzenden. Anschließend entscheidet der Vorstand über die Durchführung der Maßnahme und die Höhe des Zuschusses.

3.3.2  Empfangsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Beigeordnete.

3.3.3  Eine Bezuschussung kann nur genehmigt werden, wenn die Person nicht innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einen Zuschuss zur Fortbildung erhalten hat. Ausnahmen können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes genehmigt werden.